Volltext: Herzogthum Sachsen-Coburg und Gotha: Landrathsamt Coburg ([4], Bd. 4 = H. 28 u.32/33)

Der 
Amtsgerichtsbezirk 
Königsberg. 
 er Amtsgerichtsbezirk Königsberg, südwestlich vom Hauptgebiet des 
   Herzogthums Coburg, ist, von diesem getrennt, ganz vom bayrischen 
   Regierungsbezirk Unterfranken umschlossen. Er besteht aus dem 
  grösseren Theil mit der Stadt Königsberg und zwei kleineren Stücken: 
  Erlsrlorf und Nassach, nördlich und nordwestlich von dem grösseren 
Theil. Das frühere Amt war ursprünglich viel grösser. 
Das Gebiet gehörte zum Hassengau und zwar, als nach der Gaugrafenzeit 
einzelne Herrschergeschlechter sich herausbildeten, wohl im 12. Jahrhundert den 
Grafen von Meran. Nach ihrem Aussterben 1248 wurde es von den Bischöfen von 
Bamberg als heimgefallenes Lehn eingezogen und zur Sicherung vor anderen Erb- 
ansprüchen dem zum bambergischen Feldhauptmann gemachten Grafen Hermann 
von Henneberg gegeben. S0 blieb die Herrschaft Königsberg bei diesem Hause, 
gehörte dann zu den neu-hennebergischen Besitzungen als zehnte Cent, zur Piiege 
Coburg, kam dementsprechend 1347 an Gräfin Jutta, durch ihre Tochter Sophie an 
Burggraf Albrecht von Nürnberg. Mit deren Tochter Anna an den Herzog Swantibor 
von Pommern gekommen, entwickelte sich das Land ziemlich frei, ward aber eben 
wegen der Entfernung von Pommern 1394 vom Herzog an den Bischof von Würz- 
burg verkauft. Durch dessen Fehden und Schulden des Bisthums genöthigt, ver- 
kaufte der Nachfolger Königsberg 1400 an Balthasar von Thüringen um 19600 
Gulden, welcher es seinen durch Heirath mit Margaretha, einer anderen Tochter 
Albrechts von Nürnberg, erworbenen (1477 zuerst so genannten) fränkischen Orts- 
landen (Eisfeld, Heldburg, Hildburghausen) zuschlug. Ihm folgte im Besitz des 
ganzen thüringischen Gebietes sein Sohn Friedrich der Einfältige, nach dessen Tode 
1440 die Söhne Friedrichs des Streitbaren, welche von ihrem Vater her schon die 
Pflege Coburg besassen. Die Ortslande gehörten zu den Gebieten, welche 1445 
a? Herzüg Wilhelm, dann an Apel v. Vitzthum und wieder zurück läalnen, 1485 an 
die Ernestiner. Bei der Theilung zwischen Johann Friedrich I. und Johann Ernst
	        
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